Bundesrat passt vier Schlüsselverordnungen im Sanierungs- und Recyclingprozesse an

Juni 2024

Am 31. Mai 2024 hat der Schweizer Bundesrat wesentliche Änderungen an vier wichtigen Umweltverordnungen genehmigt, um den Umweltschutz zu stärken und die Effizienz der Sanierungs- und Recyclingprozesse zu verbessern. Die Änderungen betreffen die Altlasten-Verordnung, die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, die Gewässerschutzverordnung und die Waldverordnung.

In der Schweiz gibt es etwa 38’000 Standorte mit umweltgefährdenden Stoffen, von denen rund 4’000 saniert werden müssen. Die neue Altlasten-Verordnung, die am 1. Juni 2024 in Kraft tritt, ermöglicht den Wiedereinbau von behandeltem Aushubmaterial am Sanierungsstandort. Dies ist ökologisch vorteilhafter als die bisherige Praxis, die grosse Materialtransporte und -behandlungen erforderte. Der Wiedereinbau muss sicherstellen, dass keine erneute Sanierung notwendig wird, und der Standort wird langfristig überwacht.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung: Anpassungen für Kältemittel und Batterien
Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine überarbeitete Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung in Kraft, die sich an EU-Standards und den neuesten technischen Entwicklungen orientiert. Besonders klimaschädigende Kältemittel in Neuanlagen und -geräten werden dadurch beschränkt, um die Ziele des Montrealer Protokolls zu erreichen und die Ozonschicht zu schützen. Zudem regelt die Verordnung ab dem 1. Juli 2024 die Rücknahme und Entsorgung erheblich beschädigter Batterien und die Rückerstattung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr beim Export. Diese Anpassungen bieten den Unternehmen mehr Rechtssicherheit und tragen zur nachhaltigen Entsorgung bei.

Verlängerung der Übergangsbestimmungen in den Programmvereinbarungen
Seit 2008 definieren Bund und Kantone gemeinsam Umweltziele und entsprechende Subventionen in Programmvereinbarungen. Für die Periode 2025-2028 werden die Übergangsregelungen der Gewässerschutz- und Waldverordnung um vier Jahre verlängert, um begonnene Projekte fortzuführen und abzuschliessen. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und sichern die Kontinuität der wichtigen Umweltmassnahmen.

Die vom Bundesrat beschlossenen Anpassungen stärken den Umweltschutz und optimieren die regulatorischen Rahmenbedingungen. Diese Massnahmen unterstreichen die Verpflichtung der Schweiz zu nachhaltiger Entwicklung und effizientem Ressourcenmanagement, während sie den betroffenen Branchen mehr Klarheit und Sicherheit bieten.

Weitere Artikel