Gesetzlicher Handlungsbedarf bei Baumängeln
Der Nationalrat und der Ständerat erkennen den dringenden Bedarf zur Verbesserung der Gewährleistungsrechte bei Baumängeln. Trotz der erzielten Fortschritte bleibt die Problematik für private Bauherren und Immobilienkäufer bestehen, da der Ständerat weiterhin eine Rügefrist zur Anzeige von Mängeln vorschreibt, wenn auch verlängert auf 60 Tage. Der HEV Schweiz zeigt sich enttäuscht und fordert weitere Anpassungen.
Die aktuelle Rechtslage erweist sich als nachteilig für Käufer von Neubauten und private Bauherren. Problematische Vertragsklauseln, die sich in der Praxis entwickelt haben, benachteiligen diese erheblich. Das bestehende Gesetz geht von zwei gleich starken Verhandlungspartnern aus, was in der Realität nicht zutrifft. Professionelle Unternehmer und Verkäufer diktieren die Vertragsbedingungen, während private Bauherren aufgrund der hohen Nachfrage im Immobilienmarkt keine Verhandlungsmacht besitzen. Diese «Friss-oder-Stirb»-Mentalität setzt sie massiv unter Druck.
Die Vorschläge des Nationalrats: Abschaffung der separaten Rügefrist
Der Nationalrat hat eine praxistaugliche Vorlage geschaffen, deren Kernstück die Abschaffung der separaten Rügefrist für Mängel ist. Derzeit müssen Käufer und Bauherren zwei Fristen beachten: die Rügefrist und die Verjährungsfrist. Die Rügefrist verlangt eine detaillierte Mängelrüge an die richtige Person innerhalb einer kurzen Frist. Wird diese Frist verpasst, verlieren Käufer und Bauherren sämtliche Gewährleistungsrechte. Die Verjährungsfrist ist die zweite Voraussetzung. Die Abschaffung der Rügefrist würde das Hauptproblem lösen, dass viele ihre gesetzlichen Haftungsansprüche verlieren, weil sie Baumängel nicht rechtzeitig rügen können. Der HEV Schweiz unterstützte diesen Beschluss des Nationalrats.
Der Standpunkt des Ständerats: Verlängerung der Rügefrist, aber keine Abschaffung
Der Ständerat erkennt den Handlungsbedarf zur Verbesserung der Haftung bei Baumängeln an, hält jedoch an der Rügefrist fest, wenn auch verlängert auf 60 Tage. Diese Verlängerung löst das grundlegende Problem jedoch nicht, dass private Käufer und Bauherren ihre Mängelrechte verlieren, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen einer Mängelrüge nicht innerhalb der Frist erfüllen.
Keine Verlängerung der Verjährungsfrist
Auch bezüglich der Verjährungsfrist zeigt sich der Ständerat unnachgiebig. Die bestehende Frist von fünf Jahren bleibt bestehen und kann vertraglich weiter verkürzt werden. Der Nationalrat hatte gefordert, diese Frist auf zehn Jahre zu verlängern, um den Ansprüchen des Käufers wegen Mängeln gerecht zu werden. Der Eintritt der Verjährung bedeutet für Haus- und Stockwerkeigentümer, dass sie ihre Rechte bei Baumängeln nicht mehr durchsetzen können und die Kosten selbst tragen müssen. Angesichts der langen Lebensdauer vieler Gebäudekomponenten ist diese kurze Verjährungsfrist problematisch. Der HEV Schweiz zeigt sich enttäuscht, dass private Laienkäufer und Bauherren weiterhin benachteiligt werden.
Rücküberweisung an den Nationalrat
Die Vorlage wird nun an den Nationalrat zurücküberwiesen. Der HEV Schweiz setzt sich weiterhin dafür ein, dass die rechtliche Situation privater Haus- und Stockwerkeigentümer bei Baumängeln verbessert wird. Die Hoffnung bleibt, dass durch weitere Diskussionen und Anpassungen eine Lösung gefunden wird, die den Bedürfnissen und Rechten privater Bauherren und Immobilienkäufer gerecht wird.